AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
NOVA – TOURS & SAFARIS FÜR PAKETIERTE PAUSCHALREISEN (verbundene Reiseleistungen)

1. Anmeldung
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Safariveranstalter NOVA – TOURS & SAFARIS den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter NOVA – TOURS & SAFARIS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter NOVA – TOURS & SAFARIS dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

2. Bezahlung
Nach Vertragsabschluss erhält der Anmelder schnellstmöglich die schriftliche Bestätigung. Wir verlangen eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines (im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB), Ausnahme sind die Flüge, für diese sind 100% Zahlung fällig mit Aushändigung der Flugtickets.
Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig.
Bei Verträgen, die weniger als 30 Tage vor Reiseantritt geschlossen werden, ist der Gesamtpreis sofort zur Zahlung fällig.
Die Bezahlung ist ausschließlich nur per Überweisung zu tätigen, sofern nicht anderes angegeben; Kreditkartenzahlung, SEPA-Lastschrift oder Paypal sind nicht möglich, eventuelle zusätzliche Gebühren für Überweisungen von außerhalb der EU (z.B. Schweiz) gehen zu Lasten des Einzahlers.

3. Leistungen
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich Leistungsbeschreibungen in den jeweiligen Angeboten sowie der Buchungsbestätigung verbindlich. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Landesüblichkeit.

4. Haftung
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Dienstleistungsmängel fremder Leistungsträger. NOVA - TOURS & SAFARIS haftet nicht für die Risiken unterschiedlichster Art, die Infolge des besonderen Charakters einer Erlebnis- und Abenteuersafari auftreten können. Der Kunde ist sich bewusst, dass eine Safari ihn in engen Kontakt mit wilden Tieren bringen kann und die Risiken, die dies mit sich bringt, sind ihm bekannt. Angriffe von Wildtieren sind äußerst selten, können aber gelegentlich vorkommen und bei einer Safari in der afrikanischen Wildnis gibt es keine Garantie, dass dies nicht passiert. Weder NOVA – TOURS & SAFARIS, noch dessen Erfüllungsgehilfen oder deren Mitarbeiter können für Verletzungen oder Unfälle mit Tieren verantwortlich gemacht werden. Den Weisungen der Mitarbeiter des Reiseveranstalters oder  von dessen Partnerunternehmen beim Zusammentreffen mit Wildtieren ist unbedingt Folge zu leisten.
Wenn der Reisende sich dem widersetzt und damit sich selbst und andere Mitreisende in Gefahr begibt, ist ein Ausschluss von weiteren gebuchten Leistungen möglich, ohne das ein Ersatzanspruch an den RV oder an dessen Partnerunternehmen besteht.
Treten Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen auf, so erfolgt keine Haftung durch NOVA – TOURS & SAFARIS. Wird eine Beförderung im Flugverkehr, Linienverkehr und Eisenbahnverkehr erbracht, so erbringt NOVA - TOURS & SAFARIS insoweit eine Fremdleistung und haftet daher nicht für die Erfüllung der Beförderungsleistung selbst, d.h. für Verspätungen, Unfälle, sowie Ausfälle und deren Folgen. Für die Beschädigung oder Verlust von persönlichen Gegenständen (z.B. Foto- / Filmausrüstung oder  Reisegepäck) durch Diebstahl oder extreme Belastungen wie Sand, Staub, hohe Luftfeuchtigkeit, lange Fahrten bei schwierigen Streckenverhältnissen etc. kann der Safariveranstalter NOVA - TOURS & SAFARIS nicht haftbar gemacht werden.

5. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

6. Leistungs- und Preisänderungen
Die nach dem Vertragsabschluss notwendigen Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nicht vom RV wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese  nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beeinträchtigen.
Auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen, zum Beispiel schlechter Witterung, behalten sich  NOVA – TOURS & SAFARIS, bzw. die örtlichen Leistungsträger vor, den Tourverlauf entsprechend den Umständen im zumutbaren Rahmen geringfügig zu ändern.
Gebuchte Lodges und Camps können im Einzelfall, bedingend z.B. durch bestimmte kurzfristige Umstände, z.B. Havarien oder Überbuchungen durch andere, mindestens gleichwertige bzw. auch höherwertigere  Safariunterkünfte ersetzt werden.
Der von NOVA – TOURS & SAFARIS ausgewiesene Reisepreis beinhaltet die örtlichen Parkeintritte, sollten diese nach Buchung z.B. vom Kenya Wildlife Service kurzfristig erhöht werden, so ist der Reiseveranstalter berechtigt diese Erhöhung dem Kunden unter Nachweis der etwaigen Erhöhungen nachträglich in Rechnung zu stellen, ebenso bei negativen Kursschwankungen. Der RV wird ab dem 20. Tag vor Reisebeginn keinen Gebrauch mehr von seinem Preiserhöhungsrecht machen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern NOVA – TOURS & SAFARIS  in der Lage ist dies anzubieten.

7. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit von der Reise zurück treten. Maßgeblich ist eine Rücktrittserklärung schriftlich oder mündlich bei uns.
In eigenem Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen, empfehlen wir dringend den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Unser Anspruch beträgt bei einem Rücktritt, Nichtantritt oder Fehlen ordnungsgemäßer Reisedokumente (Pass, Visum, PA), wodurch ein Ausschluss von der Reise bedingt ist:

Ab Vertragsabschluss bis 40 Tage vor Reiseantritt 20 %
39. – 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
29. – 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab 14. Tag vor Reiseantritt 90 %
ab 5. Tag vor Reiseantritt 100 %

Gebühren aus einer Stornierung sind sofort fällig.
Bucht der Reisende bei NOVA TOURS & SAFARIS einen Flug, als Einzelleistung oder als paketierte Pauschalreise, finden im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisendem automatisch die Stornopauschalen aus den Bedingungen der gebuchten Fluggesellschaft und des gebuchten Flugtarifes Anwendung.
Ersatzteilnehmer können gestellt werden, für deren 1. Person wir 20,- € Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen dem Reiseveranstalter NOVA – TOURS & SAFARIS nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Durch den Kunden selbst bestimmte Änderungen im Programmverlauf nach Buchungsbestätigung, insofern möglich, berechnen wir je nach zeitlichem Aufwand, neben dem sich neu ergebenden Reisepreis, ein Bearbeitungsentgelt von pro Person mindestens 20,- Euro, maximal 40,- Euro.

8. Rücktritt / Kündigung durch den Reiseveranstalter
Sollte eine Safari wegen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen etc.) nicht durch geführt werden können, so wird dem Kunden der bereits gezahlte Reisepreis durch NOVA – TOURS & SAFARIS vollständig zurück erstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
NOVA – TOURS & SAFARIS, sowie deren Erfüllungsgehilfen können ohne Einhaltung einer Frist nach Safaribeginn den Reisevertrag kündigen, wenn die Durchführung der Safari trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseleiter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maße vertragswidrig verhält. NOVA – TOURS & SAFARIS behält sich jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung muss der Störende selbst tragen.
Wir müssen uns jedoch den Wert eventuell ersparter Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden.

9. Gewährleistung, Reklamation, Abhilfe, Mitwirkungspflicht
Wird eine unserer Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Er ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder geringfügig zu halten. Weiterhin ist er verpflichtet, über seine Beanstandungen unverzüglich zuerst den in den Reiseunterlagen namentlich erwähnten Leistungsträger unverzüglich noch während der Reise in Kenntnis zu setzen. Diese sind beauftragt, sofort für Abhilfe zu sorgen, insofern dies möglich ist. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe erfolgen, ist es notwendig, dass sich der Reisende direkt per Anruf, SMS etc. mit dem Reiseveranstalter (NOVA TOURS & SAFARIS) über die in den Reiseunterlagen ersichtliche 24h Hotline bzw. Notrufnummer in Verbindung setzt.
Kommt der Reiseteilnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
Für die rechtzeitige Anreise ist der Reisende selbst verantwortlich. Bei Flugreisen hat sich der Reisende mindestens 2,5 Stunden vor der mitgeteilten Abflugzeit am Flughafen einzufinden, bei der Planung der Anreise sind mögliche Verzögerungen (z.B. Stau) oder bei Anreise per Zug (z.B. Rail & Fly) Verzögerungen bei der Beförderung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Leistungen bis 12 Monate nach Beendigung der Reise dem Reiseveranstalter NOVA – TOURS & SAFARIS gegenüber in schriftlicher Form, geltend zu machen. Die Leistungsträger oder örtlichen Vertreter sind generell nicht befugt, etwaige Ansprüche anzuerkennen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegen zu nehmen.
Ansprüche der Verordnung Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen richten sich gemäß Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 1 c dieser Verordnung ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht gegen den Reiseveranstalter. Sie sind entsprechend direkt gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend zu machen.

10. Versicherung
Der Abschluss einer Reiserücktritt- und Krankenversicherung sowie der Abschluss weitergehender Versicherungen wird dringend empfohlen. Mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde entsprechende Versicherungsangebote.
Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit der Zahlung der jeweiligen Prämien.

11. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

NOVA TOURS & SAFARIS wird ausschließlich die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von notwendigen Visa vor Vertragsabschluss unterrichten.

Die Reisenden sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.

Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden, wobei Tropenmediziner zu bevorzugen sind oder die Gesundheitsämter.

Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn diese durch schuldhafte Falschinformationen des Reiseveranstalters bedingt sind.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung des Reisevertrages unwirksam sein oder werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

13. Gerichtsstand
Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Sitz zu erheben. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagehebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.